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Information acc. §5 TMG
firm: | Bressel und Lade Maschinenbau GmbH |
registered office: Phone.: Fax.: | Hauptstr. 21 D-27374 Visselhövede 0049 (0) 4262 / 9547-0 0049 (0) 4262 / 9547-70 |
e-mail: | info@bressel-lade.de |
trade register: | Amtsgericht Walsrode, HRB 70677 |
management: | Ulrike Bressel-Hesse, Nils Hesse |
VAT Nr. | DE 116 325 560 |
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Firma Bressel und Lade Maschinenbau GmbH
I. Allgemeines
Für alle Verhandlungen und uns erteilten Aufträge gelten die nachfolgenden Bedingungen. Abweichungen hiervon haben schriftlich zu erfolgen. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden.
Schließen die Vertragsparteien erneut gleichartige Geschäfte ab, gelten unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen auch dann, wenn deren Verbindlichkeit nicht gesondert vereinbart wurde.
II. Angebot
Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind annähernd und unverbindlich. Zwischenverkauf ist vorbehalten.
III. Lieferumfang
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle unseres Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Konstruktions - und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
Sonderanfertigungen außerhalb unseres Programms werden auf Wunsch des Bestellers ausgeführt. Rückgabe ist ausgeschlossen.
IV. Preis und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich mangels anderer besonderer Vereinbarung immer in Euro, und zwar ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweilig gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, dann werden unsere am Versandtag geltenden Preise berechnet.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird dieser nur dann gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht bei uns eingegangen ist. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt bzw. zu welchem die Bank uns den Zahlungseingang bestätigt. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen und Provisionen entsprechend den jeweiligen Banksätzen für vorübergehende Kredite berechnet.
3. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber; -sie bleibt uns in jedem Einzelfall vorbehalten. Erst mit der ordnungsmäßigen Einlösung der Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung als erfolgt. Die durch die Begebung verursachten Kosten trägt der Besteller.
4. Bei Zahlung in landeszentralbankfähigen Wechseln, die spätestens drei Monate nach Rechnungsdatum fällig und unverzüglich nach Rechnungserhalt hereingegeben sein müssen, gehen die Diskontspesen zu Lasten des Bestellers.
5. Zahlungen werden stets ohne Rücksicht auf andere- Verfügungen des Schuldners zur Begleichung von Kosten und Zinsen und alsdann der ältesten fälligen Schuldposten verwendet. Vereinbarte Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sämtliche früheren Rechnungen beglichen sind.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht statthaft.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu machenden und für die Herstellung des Liefergegenstandes notwendigen Angaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt von Hindernissen, die außerhalb unseres Willens liegen und die Fertigstellung des Liefergegenstandes beeinflussen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
4. Wird die Lieferzeit durch unser Verschulden überschritten, so ist der Besteller nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Ausübung der ihm vertraglich oder gesetzlich zustehenden Rechte befugt.
5. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung auf den Besteller über, auch bei frachtfreier Lieferung oder freier Montage bzw. Inbetriebsetzung. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis der Besteller alle Forderungen, welche im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsverbindungentstanden sind, beglichen hat.
2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller über den Liefergegenstand nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen. Er darf ihn nicht verschenken, verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
3. Wird der Liefergegenstand während bestehendem Eigentumsvorbehalt gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonstige von dritter Seite erfolgende Verfügungen betroffen, oder stehen solche Verfügungen bevor, so hat uns der Besteller sofort von solchen Verfügungen zu unterrichten und auch selbst unverzüglich alle zur Aufhebung dieser Maßnahmen geeigneten Vorkehrungen zu treffen.
4. Im Falle einer Veräußerung des Liefergegenstandes oder einer in sonstiger Weise über ihn erfolgten Verfügung tritt der Besteller alle ihm hieraus erwachsenden Ansprüche jedweder Art an uns ab. Im voraus werden in dieser Weise an uns auch alle Rechte abgetreten, welche dem Besteller etwa daraus erwachsen, daß der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen derart fest verbunden wird, daß er wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, oder daraus, daß der Liefergegenstand beschädigt oder sonst schadhaft wird oder untergeht.
5. Verhält der Besteller sich vertragswidrig, gerät er in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so haben wir ein Rücktrittsrecht bezüglich des gesamten Vertrages, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restforderung nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Gegenstand und wir sind berechtigt, sofort eine Herausgabe unter Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts - soweit nach §11 Nr. 2 b) AGB-Gesetz möglich - zu verlangen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Besteller durch Einbau des Liefergegenstandes Eigentum an diesem erworben hat. In diesem Falle verzichtet er auf sein erworbenes Eigentum und verpflichtet sich, den Gegenstand an uns zu übereignen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Gegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller.
Wir sind berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Liefergegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Besteller auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben; ein etwaiger Mehrerlös wird ihm ausgezahlt.
Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag infolge Nichterfüllung können wir eine Gebrauchsvergütung und Ersatz für Beschädigungen verlangen, soweit kein anderweitiger Ausgleich erfolgt.
6. Sofern uns nach dem Gesetz oder Vertrag Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden zustehen, belaufen sich diese zumindest auf 10% der Vertragssumme. Die Geltendmachung höheren Schadens wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, daß unser Schaden geringer ist.
VIII. Kommissionsware
Kommissionswaren sind nur in gedeckten Räumen, vor Beschädigung und Witterungseinflüssen geschützt, aufzubewahren. Sie sind auf Kosten des Kunden gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Bei Übergang der Kommissionsware in Festrechnung kommen die am Tage des Eigentumsüberganges geltenden Preise in Betracht. Hin- und Rückfracht der Kommissionsware geht stets zu Lasten des Kommissärs.
IX. Haftung für Mängel der Lieferung
Bemängelungen wegen Gewicht oder Güte oder zugesicherten Eigenschaft der Ware müssen uns innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, schriftlich spezifiziert zugegangen sein. Reklamationen jeglicher Art berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub. Gewährleistungen beziehen sich nur auf die von uns gelieferten Geräte und Anbauteile. Die Vorschriften und Daten der Schlepperhersteller sind zu beachten. Anforderungen, die an die Schlepper gestellt werden und vom Hersteller nicht vertreten werden, fallen nicht in unseren Gewährleistungsbereich. Wenn nachweislich feststeht, dass die Beanstandung auf einen Materialfehler zurückzuführen ist, wird kostenlos Ersatz geleistet. Für Beschädigungen durch Gewalt oder unrichtigen Einsatz der Geräte kommen wir nicht auf.
Gewährleistungsbestimmungen
(Ergänzung zu den AGBs)
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Rechnungsstellung der Ware. Jede Reklamation hat schriftlich zu erfolgen. Arbeiten, die im Rahmen der Gewährleistung ausgeführt werden sollen und daraus resultierende Kosten müssen vor Beginn der Arbeiten mit dem Hersteller besprochen werden. Gewährleistungsanträge müssen maximal 3 Wochen nach Schadenseintritt bzw. Reparatur eingereicht sein. Defekte Teile sind frei an unsere Hausadresse zurück zu senden. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen, ebenso wie Schäden durch Gewalteinwirkung, mangelnde Pflege und Wartung oder nicht bestimmungsgemäßer Einsatz laut Bedienungsanleitung. Fahrtkosten und Fahrkilometer werden nicht vergütet. Montagekosten werden nach unseren Sätzen vergütet Nebenkosten werden nicht übernommen.
X. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und etwaigen in diesen Ereignissen liegenden unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen.
Im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch Erfüllungsgehilfen beschränkt sich der Anspruch auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens.
Bei Schadensersatzansprüchen des Kunden aus Unmöglichkeit, Verzug und etwaiger in diesen Ereignissen liegender unerlaubter Handlung beschränkt sich der Anspruch im Falle fahrlässiger Vertragsverletzung durch Erfüllungsgehilfen auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens.
Für die Zusicherung von Eigenschaften haften wir nur, wenn die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich erfolgt ist. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, daß die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschädenschützen soll.
XI. Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 derZivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für den Sitz der Firma Bressel und Lade Maschinenbau GmbH zuständige Amtsgericht.
Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist Gerichtsstand für Mahnverfahren das für den Sitz der Firma Bressel und Lade Maschinenbau GmbH zuständige Amtsgericht.
XII. Rechtsgültigkeit
Auf die vertraglichen Beziehungen und Vereinbarungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
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